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Zulassungs-, Kennzeichnungs- und Kennzeichenpflicht

Da viele unserer Kunden in den nächsten Wochen neue Fahrzeuge kaufen werden, möchten wir noch einmal auf die entsprechenden Pflichten aufmerksam machen, damit Sie im Schadenfall nicht ohne Versicherungsschutz dastehen.

 

 

 

Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Diese Fahrzeuge sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Zudem unterliegen Sie ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h der Versicherungspflicht.

Dies gilt auch für Stalltraktoren. Übersteigt deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h, müssen die Fahrzeuge ebenfalls zugelassen und bei der Kfz-Haftpflichtversicherung angemeldet werden. Wenn dies nicht erfolgt, sollten diese Fahrzeuge nicht genutzt werden. Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung besteht nicht!

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sind nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig und damit im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Es besteht jedoch eine Kennzeichnungspflicht, d. h. eine dauerhaft lesbare Angabe von Namen und Adresse auf der linken Fahrzeugseite muss vorhanden sein.
Übersteigt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, sind die Selbstfahrer zwar nicht zulassungspflichtig, aber ein amtliches Kennzeichen muss erteilt (Kennzeichenpflicht) und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese Arbeitsmaschinen sind nicht über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung versichert (auch innerhalb des Betriebsgeländes nicht).

Hinweis: Wenn der Betriebshaftpflichtversicherung ein Schadensfall mit einer selbsfahrenden Arbeitsmaschine gemeldet wird, prüft diese anhand der Betriebserlaubnis die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Ist diese höher als 20 km/h, besteht keine Deckung.

Hub- und Gabelstapler
Diese Fahrzeuge sind bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig und damit in der Betriebshaftpflicht versichert. Ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h unterliegen sie der Kennzeichnungs-, Kennzeichen- und Versicherungspflicht in der KFZ-Haftpflichtversicherung. Sie sind aber trotzdem nicht zulassungspflichtig.

Aufgrund der oben genannten Verordnungen empfehlen wir Ihnen, Ihren Fuhrpark zu überprüfen und alle kennzeichen- und / oder versicherungspflichtigen Fahrzeuge bei Ihrer Zulassungsstelle anzumelden.

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Kommentare

  1. Jannes 17. September 2011

    Bei keiner Zulassung gibts auch kein Geld, völlig klar.

    • Dieter Pfeiffer 06. September 2012

      Kommentar zum Beitrag “selbstfahrende Futtermischwagen”

      1. Futtermischwagen sind nach Ansicht des BMVBS “keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, weil sie nicht vorrangig von Arbeiten, sondern zum Transport von Futtermitteln eingesetzt werden. Die Futtermischwagen unterliegen mithin den Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen.”
      Aufgrund der 7. Änderungsverordnung – FeV können diese Futtermischwagen je nach bbH mit der Klasse T oder L gefahren werden.

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