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Vorsicht beim Gebrauch von Futtermischwagen

Eigentlich handelt es sich bei Futtermischwagen um selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Daher müssen sie eigentlich nicht zugelassen werden und ein großer Aufkleber mit dem Betriebsnamen reicht als Kennzeichnung aus. Eigentlich – denn in derPraxis sieht die Sache ganz anders aus, wie das folgende Beispiel zeigt.

Ein Landwirt kaufte sich einen selbstfahrenden Futtermischwagen. Mit diesem fütterte er nicht nur seine Tiere, sondern auch die eines benachbarten Betriebes. Auf dem Weg zu seinem Nachbarn geriet der Landwirt mit dem Futtermischwagen in eine Polizeikontrolle.
Mit dem weiteren Verlauf dieser Kontrolle hatte er nicht gerechnet: Gegen ihn wurde eine Strafanzeige gestellt, weil ihm ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Fahren ohne Führerschein zur Last gelegt wurde.

Wie konnte es dazu kommen?

Da der Landwirt wusste, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht zugelassen und in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht angemeldet werden müssen, tat er dies bei der Maschine auch nicht. Bei Mähdreschern und Häckslern ist diese Annahme richtig, jedoch nicht bei selbstfahrenden Futtermischwagen, denn diese werden in den meisten Fällen nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen sondern als Sonder-Kfz eingestuft. Durch diese Einstufung verlangt das Gesetz eine Anmeldung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Auch mit dem zweiten Vorwurf, dem Fahren ohne Führerschein, hatte der Landwirt nicht gerechnet, da er den Führerschein für die Klasse T besaß. Durch die Einstufung als Sonder-Kfz und dem Gesamtgewicht über 7,5 t hätte er jedoch einen Lkw-Führerschein für das Steuern des Futtermischwagens benötigt (C bzw. Klasse 2).

Zum Vergrößern bitte anklicken: Auzug aus Gutachten zur Erlangung der Betreibserlaubnis

In einigen Bundesländern wird von dieser Regelung bereits abgewichen und die selbstfahrenden Futtermischwagen sind auch mit der Führerscheinklasse T zu benutzen.
Ob die Führerscheinklasse T in Zukunft in allen Bundesländern für das Fahren eines solchen Futtermischwagens ausreicht, wird derzeit auf Bundesebene diskutiert.

Wie können Sie sich vor einer solchen Anzeige schützen?

Fragen Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach, ob Ihr Futtermischwagen als Sonder-Kfz eingestuft wird. Ist dies der Fall, sollte unbedingt eine Zulassung und eine Anmeldung in der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen.
Verfügen Sie nicht über einen Lkw-Führerschein, sollten Sie ebenfalls bei der Behörde nachfragen, ob sie die Maschine mit den Führerscheinklassen, die sie erworben haben, fahren dürfen.
Sollte Ihnen die Straßenverkehrsbehörde mitteilen, dass Ihr Futtermischwagen als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel zur Zulassungs-, Kennzeichnungs- und Kennzeichenpflicht.

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